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nehmen; sie begann Verhandlungen mit Friedrich. In Teschen (1779) kam unter Vermittelung Frankreichs und Rußlands der Friede zustande. Österreich bekam das Jnnviertel und trat dafür an Bayern ein in Schwaben gelegenes österreichisches Gebiet ab (Mindelheim).
Preußen wurde die Erwerbung von Ansbach und Baireuth für den Fall verbürgt, daß die Hohenzollern in diesen Markgrafschaften ausstürben. Für Preußen hatte die ganze Sache noch den Erfolg, daß es sich Zutrauen in Deutschland verschaffte, als der Beschützer der deutschen Staaten gegen das Haus Habsburg. Freilich hatte man dem Auslande wieder einmal Gelegenheit "gegeben, in den deutschen Angelegenheiten zu vermitteln. —
Nach dem Tode Maria Theresias (1780) nahm Joseph Ii. Astenbund noch einmal die bayrischen Pläne auf. Er dachte an einen Aus- (1785i)
tausch Bayerns gegen die österreichischen Niederlande (1784).
Dieses Mal war Rußland, dem sich Joseph Ii. in dessen Balkan-planen nachgiebig erwiesen hatte, gewonnen worden. Der russische Gesandte verlangte von Karl von Psalz-Zweibrücken, in die Abtretung Bayerns an Österreich zu willigen. Doch dieser weigerte sich. Er wandte sich an Friedrich Ii. um Schutz. Da Joseph Frankreichs Zustimmung nicht erlangen konnte, gab er (Jan. 1785) seine Pläne auf. Um ähnlichen habsburgifchen Gelüsten für die Zukunft vorzubeugen, schloß Preußen mit Kursachsen und Hannover den „Deutschen Fürftenbund". Andere Fürsten traten bei, unter ihnen auch der Erzbischof von Mainz. Zweck dieses Bundes war, den Besitzstand gegen jeden Eingriff zu wahren. Es war der letzte große Erfolg der fridericianischen Politik; zugleich ein Vermächtnis des großen Königs an seine Nachfolger. —
Wie einstens fein Vater, so war auch Joseph Ii. von Maria Theresia zum Mitregenten in Österreich angenommen. Sie ließ g»««1 ihm jedoch nur eine beschränkte Teilnahme an der Regierung.
Erst nach ihrem Tode ist er in den österreichischen Landen selbständig geworden. Das deutsche Kaisertum war schon längst zum leeren Namen geworden; Joseph Ii. griff als deutscher Kaiser noch einmal zu einer Reichsreform, zur Verbesserung des Reichskammergerichts; doch die 1767 eingesetzte Visitationsdeputation löste sich 1776 unverrichteter Dinge wieder auf. Das Ziel der österreichischen Politik Josephs Ii. war, fein Volk zu beglücken. Sein großes
Arndt, Quellensätze. (Blume, Quellensätze Iv). 6
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Venedig, ferner Dalmatien und Istrien. Den Breisgau sollten die Österreicher an den Herzog von Modena abtreten, dafür wurde ihnen in einem geheimen Artikel das Erzbistum Salzburg und ein Stück von Bayern versprochen. Ebenfalls in einem geheimen Artikel trat der Kaiser das linke Rheinufer von Basel bis Andernach an Frankreich ab und stimmte der Errichtung der cisalpinischen Republik mit der Hauptstadt Mailand zu, zu der auch Modena und die päpstlichen Legationen geschlagen werden sollten. Belgien wurde gleichfalls an Frankreich abgetreten. Die auf der lmken Rheinseite geschädigten Reichsstände sollten durch Besitzungen auf dem rechten Rheinufer schadlos gehalten werden; es konnte das nur auf Kosten geistlicher Länder geschehen. So willigte also Österreich in die Vernichtung der geistlichen Staaten, wie es denn für sich selber das Erzbistum Salzburg als Beute ersehen hatte. Einer Erwerbung rechtsrheinischer Besitzungen durch Preußen hatte Österreich dadurch vorzubeugen gewußt, daß es Frankreich zum Verzicht aus die preußischen linksrheinischen Gebiete bestimmte. Die Entschädigungen sollten auf einem nach Rastatt zu berufenden
Kongresse geregelt werden. —
Seit Dezember 1797 tagten in Rastatt die deutschen und französischen Bevollmächtigten; letztere geberdeten sich in übermütigster Weise. Österreich suchte die geheimen Artikel von Eampo Fotbtio^179^!j!g01 ^ möglichst lange geheimzuhalten. Gegen den Gedanken durchgreifender Säkularisationen sträubte es sich. Mit den deutschen Reichsständen knüpfte Frankreich auf dem Kongresse Verbindungen an. Über den Reichssrieden wurde man überhaupt nicht einig. Noch während der Kongreß tagte, zog sich ein neues Kriegsungewitter zusammen, das den Kongreß, von dem Österreich seine Gesandten abberufen hatte, sprengte (Rastatter Gesandtenmord, April 1799). Der zweite Koalitionskrieg wurde durch allerlei neue Gewaltsamkeiten und Unternehmungen Frankreichs hervorgerufen: die Schweiz wurde zur helvetischen, von Frankreich abhängigen Republik umgewandelt, französische Soldaten rückten an die schweizerischösterreichische Grenze; der Kirchenstaat wurde ausgehoben und die römische Republik errichtet (Anfang 1798), Österreich fürchtete für seine Stellung in Italien; England wurde durch den ägyptischen Feldzug Napoleons (1798 und 1799) gefährdet; über Napoleons Mittelmeerunternehmungen war auch Paul I. von Rußland erbittert.
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Danzig. So zerfiel denn Preußen in zwei Hälften; den Ballast rein polnisch-katholischer Gebiete hatte es aufgegeben, dagegen im Westen neue erzkatholische Länder erworben. Doch es konnte hier am Rhein von neuem die Grenzwacht übernehmen. Dänemark, das in Schwedisch-Pommern sich festgesetzt hatte, erhielt Lauenburg als Ersatz. Norwegen kam an Schweden. An Hannover-
England trat Preußen u. ct. Ostfriesland ab. Nagern bekam
Würzburg und Aschaffenburg und einen Teil der linksrheinischen Pfalz. Mainz fiel an Hessen-Darmstadt, ebenso ein Teil der Pfalz. Rußland entschädigte sich mit dem übrigen Polen. Österreich erhielt in Italien wieder eine starke Stellung; die den Habsburg-Lothringern verwandten Fürstenhäuser wurden in Italien wieder eingesetzt; die illyrischen Provinzen, Dalmatien, Lombardo-Veneuen fielen an Österreich; von Bayern nahm Österreich Tirol mit Vorarlberg, Salzburg und das Jnnviertel. Besonders auf Englands Betreiben wurden die vereinigten Niederlande den Dräniern übergeben und Luxemburg durch Personalunion mit den Niederlanden verbunden. — Die Beratungen über die deutsche Verfafsungssrage wurde einem Fünferausschuß, bestehend aus den Gesandten Österreichs, Preußens, Bayerns, Hannovers und Württembergs, übergeben Nachdem dieser Ausschuß von Mitte Oktober bis Mitte November 1814 getagt hatte, löste er sich auf; im Februar 1815 wurden dann im Beisein sämtlicher deutschen Gesandten die Verhandlungen über diese Angelegenheiten wieder aufgenommen. Preußens Vorschlag, von Wilhelm von Humboldt in einem Entwurf vorgelegt, ging dahin, einen festen deutschen Bund zu gründen, mit starker Kriegsgewalt, einheitlichen Einrichtungen auf dem Gebiete des Handels und Verkehrs, einem Bundesgericht und anderen bundesstaatlichen Institutionen. Doch war durch den Vertrag von Ried und durch ähnliche Verträge die Unabhängigkeit der deutschen Staaten verheißen, so wurde ein Bundesstaat unmöglich. Metternich verstand es, mit Hilfe der Mittelstaaten alle wesentlichen Vorschläge Preußens zu hindern und anstelle derselben den österreichischen Entwurf zu fetzen, welcher den Einzelstaaten ihre volle Souveränität beließ, und von einer Bundeskriegsgewalt, einem Bundesgerichte und anderen preußischen Wünschen kaum eine Spur enthielt.1) So durste Österreich hoffen, in
l) (Vergl. Treilschke, Deutsche Geschichte..., 5. Aufl., Bd. I, S. 697.)
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Extrahierte Personennamen: Wilhelm_von_Humboldt Wilhelm Metternich
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vom allen Reiche losgesagt hatte. Bis an die Elbe, ja über die Elbe hinaus erweiterte sich dieser Rheinbund. Im ersten Pariser Frieden wurde bestimmt, daß die deutschen Staaten in Zukunft durch ein föderatives Band vereinigt werden sollten. Der Wiener Kongreß schuf den Deutschen Bund, einen losen völkerrechtlichen Staatenverein der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte, durch wechselseitige Vertrags-Rechte und Vertrags-Obliegenheiten verbunden, aus 38 Staaten bestehend, denen später noch der Landgraf von Hessen-Homburg beitrat. x) Seit 1648 hatte sich das römische Reich deutscher Nation immer mehr in einen Staatenbund souveräner Staaten ausgelöst^ jetzt wurde durch die Bundes-Akte die bisherige Entwickelung verfassungsmäßig bekräftigt. Auch dann ist der Deutsche Bund der Erbe des alten Reiches, daß deutsche Staaten, wie Preußen und Österreich nicht mit ihrer ganzen Ländermasse zum Bunde gehörten und umgekehrt fremde Souveräne in demselben Aufnahme fanden. Es fehlte diesem Bunde, um mit Bismarck zu reden, an einer einheitlichen Leitung seines Kriegswesens und seiner auswärtigen Politik und an gemeinsamen Organen der Gesetzgebung auf dem Gebiete der gemeinfamen Interessen der Nation. Die Versuche der Revolutionsjahre, den Staatenbund in einen Bundesstaat umzugestalten, mißglückten. Erst der Krieg von 1866 fchuf den Norddeutschen Bund auf gesunderen Grundlagen und eröffnete auch die Aussicht einer Vereinigung des deutschen Nordens mit dem deutschen Süden, eine Vereinigung, welche durch den deutsch-französischen Krieg 1870/71 endlich zustande kam. Das in diesem Kriege von Frankreich abgetretene Elsaß und Lothringen wurde nicht einem der Bundesfürsten unterstellt, sondern als Reichsland mit dem Deutschen Reiche verbunden?) — Mit der obersten Rae-Leitung der Bundesangelegenheiten wurde 1815 die Bundesver-^^^furt. sammlung, das einzige Organ der Gesamtheit des Bundes, betraut. Wie früher der Regensburger Reichstag aus den Gesandten der Reichsstände bestand, so setzte sich der Bundestag aus den Bevollmächtigten der Bundesregierungen zusammen. Den Vorsitz führte Österreich. Jedes Mitglied hatte das Propositionsrecht.
1) 1866 starb diese Linie aus; das Land fiel an Hessen-Darmstadt, nach dem Kriege von 1866 wurde es an Preußen abgetreten.
2) Die deutschen Kolonien sind die Schutzgebiete des Deutschen Reiches: der Kaiser übt die Schutzgewalt über die Kolonien im Namen des Reiches aus.
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Extrahierte Ortsnamen: Hessen-Homburg Frankreich Lothringen Hessen-Darmstadt
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Gerichtshoheit der Einzel-staaten.
Truppenteile geblieben; sie haben das Recht der Inspizierung über eben diese Truppenteile; zu Polizeizwecken dürfen sie über alle Teile des deutschen Heeres verfügen; die Bestimmung der äußeren Abzeichen der Regimenter steht ihnen ebenfalls zu; der in das Heer Eintretende leistet seinem Landesherrn den Fahneneid, in den die Verpflichtung gegen den Kaiser mit aufzunehmen ist. Sachsen, Württemberg und Bayern haben noch besondere militärische Vorrechte: x> Sachsen z. B. bezüglich der Ernennung der obersten Militärpersonen der „Königlich Sächsischen Truppen," Württemberg u. a. hinsichtlich der Anlage neuer Festungen in dem Württembergischen Gebiete; „das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit S. Maj. des Königs von Bayern"; nur im Kriegssalle steht es unter dem Befehl des Bundesfeldherrn; die Mobilmachung des bayerifchen Heeres erfolgt durch den König von Bayern „auf Veranlassung des Bundesfeldherrn" 2c. — In der Zeit des Deutschen Bundes konnte sich auch die Gerichtshoheit der Landesherren kräftig ausgestalten. Der Bund als solcher hatte keine Gerichtshöfe.2) Nur ein Austrägalversahren, wie es schon im allen Reiche üblich gewesen, wurde von Bundes wegen angeordnet. Im übrigen sorgte die Bundesakte für Errichtung oberster, für kleinere Staaten gemeinsamer Gerichte dritter Instanz. Auf dem Gebiete des Handels ist in der Zeit des Deutschen Bundes ein gemeinsames Handels- und Wechselrecht zustande gekommen, das dann vom Norddeutschen Bunde und heutigen Reiche übernommen ist, der erste Anfang einer Rechtseinheit des Reiches. Der Gedanke gemeinsamer Rechtsinstitute wurde in der Verfassung des Norddeutschen Bundes und in der heutigen Reichsverfassung ernstlicher ins Auge gefaßt; und in dem Gesetz über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe, gemeinsamer Civil- und Strafprozeßordnungen, in der Einrichtung des Oberhandelsgerichts (des Vorgängers unseres heutigen Reichsgerichts), in dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem bürgerlichen Gesetzbuch u. a. ist diese Einheit immer mehr verwirklicht. An alle diese Gesetze und Einrichtungen sind die Einzelstaaten sämtlich gebunden. So üben die Einzel-
x) Preußen, Sachsen, Württemberg und Bayern haben ihre eigenen Kontingents-Verwaltungen. — Von einem „kaiserlichen" Heere darf man nicht sprechen. —
2) Erft das heutige Reich richtete wieder ein Reichsgericht ein und entzog» damit den Bundesstaaten einen Teil ihrer Gerichtsbarkeit: vgl. Sz. 442.
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dem das römische Recht derselben fast ganz ein Ende bereitet hatte. — Als Ausnahmegerichte sind die Kriegsgerichte zugelassen.
In der Zeit des Deutschen Bundes blieb die Militär-Gerichtsbarkeit den Kontingenten der einzelnen Staaten überlassen; infolgedessen wurde für ein gleichförmiges Militärrecht nur wenig getan. Das Deutsche Reich schuf 1872 ein Militärstrafgesetzbuch für das ganze Bundesgebiet und 1898 eine Reichs-Militärstrasgerichts-Ordnung, nachdem in der Verfassung des Norddeutschen Bundes und des Reiches die Bundesstaaten auf das preußische Militärstrafgesetzbuch und auf die preußische Militärstrafgerichtsordnung (mit Ausnahmen für Bayern und zum Teil auch für Württemberg) verpflichtet worden waren. Im ganzen Reiche beschränkt sich heute die Militärgerichtsbarkeit auf Strafsachen, wie dies schon seit 1809 in Preußen bestimmt worden war. — Als besondere Gerichte sind ®e^Be= heute u. a. die Gewerbegerichte zugelassen; auch sie sind, wie die Schwurgerichte, eine Frucht des Revolutionsjahres. Die im Gerichtsverfassungsgesetz zugelassenen Gemeindegerichte bestehen in Württemberg und Baden; ihre Befugnisse haben nur einen kleinen Umfang. — In den meisten deutschen Staaten sind heute auch ,^uungs. Verwaltungsgerichte eingeführt. — Die deutsche Bundesakte nahm aus dem alten Reiche auch die Austrägalgerichtsbarkeit für Streitig- Austräge, keilen der Bundesstaaten untereinander herüber. Die dritte Justiz-stelle in jedem Bundesstaate wurde verpflichtet, auf Anrufen der Parteien im Namen der Bundesversammlung als Austrägal-Jnstanz zu dienen. Auch die überlieferten Familien-Austräge sollten auf Wunsch bestehen bleiben. Die letzte Spur dieser Austrägal-Ordnung ist auch in unserer heutigen Reichsverfassung noch nicht verwischt: Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt; dieser ist heute die Austrägal-Jnstanz. Auch haben die Standesherren noch heute in Kriminalsachen ein Recht auf „Austräge", soweit ihnen ein solches Recht landesgesetzlich gewährleistet ist. — Beremheit-
r t ,, • n,„ . _ , ’ 1 1 llchung des
Kreutzen hatte im Allgemeinen Landrecht ein einheitliches Gesetzbuch materiellen erhalten. Der napoleonischen Zeit haben die oberdeutschen Staaten f0rmeuen den Vorzug einer einheitlichen Rechtspflege zu verdanken. In der
x) Vgl. das Gerichtsverfassungsgesetz (1877), § 16.
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des Königs von Preußen war vorbehalten; widerwillig gab sie dieser. So mit Preußen im reinen, vermochte Napoleon um so eher den Kaiser Franz zum Preßburger Frieden (26. Dezember) zu drängen. Österreich trat Tirol und Vorarlberg an Bayern, Venetien, Istrien und Dalmatien an das Königreich Italien ab. Es genehmigte die neuen Königskronen von Bayern und Württemberg, ebenso die Souveränität Badens: ein weiterer Schritt zur Auflösung des Reiches. Württemberg und Baden teilten sich in den Breisgau. Wie so der Herzog von Modena seines Besitzes verlustig ging, so auch der Großherzog von Toskana, denn Salzburg kam jetzt an Österreich. Der Kurfürst von Salzburg erhielt das Kurfürstentum Würzburg. — Immer enger wußte sich so Napoleon die deutschen Mittelstaaten zu verbinden. Er knüpfte jetzt auch verwandtschaftliche Beziehungen zwischen seiner Familie und den süddeutschen Fürstenhäusern. Am 1. August 1806 erklärten dann die Gesandten einer Anzahl deutscher Staaten (Rheinbundsakte vom 12. Juli) in Regensburg ihren Austritt aus dem deutschen Reichsverbande^) ebenso mußte der französische Gesandte auf dem deutschen Reichstage die Erklärung abgeben, daß sein Herr das Reich als aufgelöst betrachte2), worauf am 6. August Kaiser Franz Ii. feine Würde als deutscher Kaiser niederlegte und das Aushören des Reiches ebenfalls aussprach.3) Damit wurde das heilige römische Reich deutscher Nation sang- und klanglos zu Grabe getragen. An seine Stelle traten die souveränen deutschen Staaten ohne irgend welches Band unter einander. Sechzehn Staaten waren es, die zum Rheinbünde unter Napoleons Protektorat zusammentraten. Sie mußten sich verpflichten, zu Frankreichs Festlandskriegen ein Heer von 63000 Mann zu stellen. Vorgesehen war auch ein Bundestag in Frankfurt, doch ist derselbe niemals berufen worden. Der Beitritt auch anderer deutscher Staaten zu den sechzehn wurde durch einen besonderen Artikel der Rheinbundsakte (Art. 39) in Aussicht genommen. Neue Mediatisierungen zum Vorteil der Rheinbundsstaaten wurden damals durch Frankreich befohlen. Diese, dazu allerlei Standeserhöhungen4) und die
!) Vgl. Sz. 9b.
2) Vgl. Sz. 9 a.
3) Vgl. Sz. 9 c.
4) Vgl. Sz. 382 b. und 382 c.
Arndt, Quellensätze. (Blume, Quellensätze Iv).
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Extrahierte Personennamen: Napoleon Franz Franz Napoleon August August Franz_Ii Franz Napoleons Arndt
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Gleichgewicht zu halten oder dieselben überbieten zu können . . . . Und in der Tat war die Vorzugsstellung der alten Geschlechter gefährdet, wenn der Kaiser mit derselben Leichtigkeit neue Gebiete schaffen könnte, wie er Titel verlieh. Unter denen, welche auf den Reichstagen, wiewohl nur widerstrebend, einen Sitz erhielten, sind, soweit mir bekannt, die Fürsten von Hohenzollern, Eggenberg, Nassau-Hadamar und -Dillenburg, Lobkowitz, Salm, Dietrichstein, Auersberg, Piccolomini . . .
Pufendorf, De Statu Imperii Germanici, Cap. Ii, Ix.
90 d. (1745. Wahlkapitulation Franz' I. Der Kaiser verpflichtet sich Articel I, § 5:) . . . Auch keine Fürsten, Graffen und Herren in Fürstl. oder Gräsl. Collegiis an- oder aufnehmen, sie haben sich dann vorhero dazu mit einem Immediat-Fürstenthum, respective Graf- oder Herrschaft gnugfam quali-ficiret, und mit einem Standswürdigen Reichsanschlag ... in einen gewissen Creyß eingelassen . ., und . . neben dem Churfürstlichen, auch dasjenige Collegium und Banck, darinnen sie aufgenommen werden sollen, in die Admission ordentlich gewilliget.
Neue Sammlung der Reichsabschiede, Zugabe zum Vierten Teile, S. 2.
91a. (1708. Chursachsen bemüht sich um die Wiederzulassung seiner vier alten Reichstags-Stimmen; dabei heißt es u. a.:) Und daneben nicht zu läugnen ist, daß wegen dieser von neuen ge-scheuckteu Lande und Leuthe, die Herren Söhne des gebohrnen (bei Mühlberg gefangenen) Chur-Fürsten, ein Votum virile bey dem Reiche erlanget, und selbiges zum erstenmahl auf den Reichs-Tage zu Regeufpurg, Anno 1557, führen lassen, welches hernach auf erfolgte unterschiedliche Lands-Theilungen biß auf die fünffte Zahl hinaus extendiret worden, die dem Fürstl. Hauße Sachsen, wegen Ihrer in der Landgrafschafft zu Thüringen, und jenseits Thüringen Walds in Francken, auch in dem Oster-Lande habenden Lande, auch billich zu gönnen sind . . .
Faber, Europ. Staats-Cantzley, Bd. Xiii, S. 403.
91b. (Um 1700.) Unter den Fürsten, bei denen das Recht der Erstgeburt in Blüte steht, wird nur der Erstgeborne, welcher die Herrschaft allein innehat, zum Reichstage eingeladen.
Pfeffmger, Vitriarius Tom. Iv, S. 299, § 23.
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Konsularetat ist ein ganz anderer geworden als bisher, und es ist möglich, daß in einigen Ländern, wo wir bisher nur Handelsbeziehungen und wenig politische haben, schließlich das Konsulat zu einer Höhe herausgebildet werden kann, welche die Gesandtschaft entbehrlich macht ... Ein Gesandter hat rascher Zutritt und mehr Einfluß bei einem auswärtigen Minister als ein Konsul . . .
Bismarcks Reden, Bd. 5, S. 163.
380 d. [21. März 1871. Der erste deutsche Reichstag des geeinten Reiches wurde mit besonderem Glanze eröffnet. In dem amtlichen Bericht heißt es u. a.: Se. Majestät geruhten.. Allerhöchstsich unter Vortritt der obersten Hof-, der Oberhof- und Hofchargen und gefolgt von den General- und Flügeladjutanten nach dem Weißen Saal zu begeben. Den Zug eröffneten die Hoffouriere, ihnen folgte der Oberceremonienmeister, dann paarweise ... die Hof-und Oberhofchargen, der Oberhof- und Hausmarschall, der Oberstmarschall mit dem großen Stabe, begleitet vom Oberstschenk und vom Obersttruchseß, und endlich unmittelbar vor Sr. Majestät dem Kaiser und Könige die Träger der Reichsinsignien paarweise. Dem General der Infanterie, Grafen Moltke, welcher das entblößte Reichsschwert aufrecht trug, ging zur rechten Seite der General der Infanterie v. Peucker mit dem Reichsapfel . . .; dem General der Infanterie und Kriegsminister v. Roon mit dem Scepter . . . ging zur rechten Seite der Oberstkämmerer Graf Redern, der die Krone . . . trug; zunächst Sr. Majestät schritt der Generalfeldmarschall Graf Wrangel mit dem Reichspanier voraus, geleitet von den Generallieutenants v. Kamele und v. Podbielski . . .
Ebenda, Bd. 5, S. 4.] — nuät^der 381a. (1805, 26. Dezember). Ihre Majestäten die Könige Fürsten^ üdn Bayern und Württemberg und S. Hoheit . . der Churfürst Stellung von Baden werden sich ... der vollen Souveränität und aller tum Kaiser, daher fließenden Rechte erfreuen ... —
Preßburger Frieden, Art. Xiv.
381b. (1806, 1. August.) (Der französische Geschäftsträger gibt folgende Erklärung auf dem Reichstage zu Regensburg ab:) Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Würtemberg, die fouveränen Fürsten von Regensburg, Baden, Berg, Hessen-Darmstadt, Nassau .... haben den Beschluß gefaßt, ein Bündnis unter sich zu schließen ... — v. Meyer a. a. O. Bd. 1, S. 102.
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Extrahierte Personennamen: Bismarcks Moltke Graf_Redern Graf Podbielski August Meyer